I. Allgemeines:
- Für die Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Die Erteilung des Auftrages gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
- Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Sofern mündliche Vereinbarungen getroffen worden sein sollten, gelten sie mit Auftragserteilung ausdrücklich als widerrufen.
- Außendienstmitarbeiter sind nur mit einer von der Geschäftsleitung ausgestellten Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
II. Auftragserfüllung und Gefahrenübergang:
- Die Auftragsleistung ist erfüllt nach Beladung bei Selbstabholung.
- Durch Zustellung und Abladung der Lieferfirma.
- Die Lieferung durch eine Spedition erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden oder Auftraggebers, der Käufer verpflichtet sich den Liefergegenstand nach Anlieferung auf allfällige Mängel zu prüfen. Mängel an der Lieferung sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Arbeitstagen nach Empfang der Ware zu reklamieren. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Bereits eingebautes Material verliert jegliches Recht auf Reklamation.
- Sofern wir Ansprüche gegen unseren Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall hiedurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen wie insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
III. Lieferfrist:
- Falls nicht anders vereinbart gelten Lieferfristen und Liefertermine als freibleibend. Vereinbarungen müssen entsprechend Punkt I. 2. in Schriftform erfolgen. Lieferfristen und Erfüllungsort für Lieferungen gelten stets ab Werk.
- Zu Teil- und Vorlieferungen ist die Lieferfirma berechtigt und auch dazu, diese zu verrechnen.
- Im Zuge einer Abänderung des Auftrages ist die Lieferfirma berechtigt, die Lieferfirsten und Liefertermine neu zu setzen.
IV. Preise, Verpackung:
- Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager des Auftragnehmers.
- Alle Nebenkosten des Auftrages, wie Paletten, Verpackung, Frachtgebühren, Zölle, Umsatzsteuern, Einfuhrsteuern oder sonstige Abgaben gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
V. Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt
- Die Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Bist zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware bleibt der Auftragnehmer Eigentümer.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber bzw. Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen welcher Art auch immer über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Auftraggeber bzw. Käufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber bzw. Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.Der Auftraggeber bzw. Käufer hat den Auftragnehmer bzw. Verkäufer bei allen Eingriffen anderer Gläubiger, insbesondere bei Exekutionen bzw. Pfändungen sofort schriftlich zu informieren und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich und zwar ab Rechnungsdatum als vereinbart und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch alle mit dem Verzug entstehenden Kosten (Mahnschreiben, Bearbeitung, Rechtsanwaltskosten vor Klage etc.) zu ersetzen. - Bei Nichtzahlung oder nicht fristgerechter Zahlung auch nur einer Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug und tritt Terminverlust ein. In diesem Fall ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, alle sonstigen vereinbarten Zahlungsziele außer Kraft zu setzen uns sämtliche Forderungen per sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt auch für allfällige Ratenvereinbarungen, sofern sie getroffen worden sind. Auch die dort noch aushaltenden Raten sind in diesem Falle sofort fällig und tritt Terminverlust ein.
- Bei Annahmeverzug des Käufers ist die Firma, so lange sie auf Erfüllung besteht, berechtigt, die Einlagerung des Materials auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen. Die Lieferfirma berechnet ab dem 10. Tag nach Annahmeverzug eine Lagergebühr von 8% des Bruttowertes pro angefangenem Monat.
VI. Gewährleistung:
- Geringfügige Abweichungen in Farbe, Form, Qualität, und Verarbeitung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge. Ware, die vom Käufer im Werk nach Besichtigung bestellt wird, gilt als gekauft. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für geologische Verwendungshindernisse nach der Bearbeitung. Für beanstandete Ware übernimmt der Käufer die sachgemäße Lagerung und stellt sie dem Verkäufer zur Verfügung. Die Lieferfirma hat das Recht, sich von allfälligen Ansprüchen auf Wandlung oder angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass sie in einer angemessenen Frist und in einer für den Käufer zumutbaren Weise die mangelhafte Ware verbessert oder nachträgt.
- Ausschussware unterliegt nicht der Gewährleistung.
VII. Schadenersatz:
- Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Auftragnehmer Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren. Im Falle einer ungerechtfertigten Vertragsstornierung ist der Auftragsnehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 30%-ige Stornogebühr zu fordern.
- Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer Vertragsverletzung wegen Verzuges oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
VIII. Gerichtsstands- und Rechtsvereinbarung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile 5082 Grödig. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich österreichisches Recht.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Teilbestimmung sich nachträglich als unwirksam herausstellen oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen hiervon unberührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinne und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigungen von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche am Nächsten liegt.
X. Sonstiges
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er die vorstehenden Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und er anerkennt diese durch seine Unterschrift unter den Bestellungen.